Förderverein der 4. Aachener Gesamtschule e.V.

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§ 1  Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der 4. Aachener Gesamtschule“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“.

(2) Sitz des Vereins ist Aachen.

§ 2  Zweck

Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung von Bildung und Erziehung an der 4. Aachener Gesamtschule. Der Verein widmet sich sozialen Belangen von Schülerinnen und Schülern, der Förderung der Elternarbeit sowie der Kontaktpflege zwischen Schule, Eltern und Schülern sowie Freunden und Förderern der Schulen. Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung der Lehrtätigkeit und des Schullebens, insbesondere durch die Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen sowie Arbeitsgemeinschaften.

§ 3  Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 4  Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr.

§ 5  Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich Zweck und Zielen des Vereins verbunden fühlt.

(2) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über den Antrag entscheidet. Gegen den ablehnenden Beschluss kann vom Antragsteller und von jedem Mitglied des Vereins binnen 8 Wochen Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.

(3) Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand beendet werden. Sie endet außerdem, wenn das Mitglied mit der Zahlung eines Jahresbeitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn dieser grobe Verstöße gegen das Vereinsinteresse feststellt. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen, über welche die Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 6  Mitgliedsbeitrag, Spenden

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Erschienenen festgelegt.

(2) Der erweiterte Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.

(3) Der Förderverein nimmt auch von Nichtmitgliedern Spenden entgegen zur Durchführung der Vereinsaufgaben. Auf Antrag wird Mitgliedern und Nichtmitgliedern eine Spendenquittung erstellt.

(4) Außerdem wird der Verein auch Veranstaltungen unterstützen, deren Reinerlös zur Durchführung der Vereinsziele dienen soll.

§ 7  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der erweiterte Vorstand
  3. der geschäftsführende Vorstand

§ 8  Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der Kassiererin/dem Kassierer, der Rektorin/dem Rektor, der Schriftführerin/dem Schriftführer, einer Beisitzerin/einem Beisitzer.

(2) Der geschäftsführende Vorstand des Vereins i.S.V. § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der Kassiererin/dem Kassierer.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Die Zeichnungsberechtigung für Vereinskonten wird nur Mitgliedern des Vorstandes erteilt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils für 2 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied, das die Geschäfte des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahrnimmt, wählen. Der Vorsitzende bzw. ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Die Schulleitungen sind geborene Mitglied des Vorstandes.

(5) Der Verein ist kontenführungspflichtig. Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören, können jederzeit die Bücher prüfen und müssen mindestens einmal im Kalenderjahr eine ordentliche Buchprüfung durch führen. Über die Ergebnisse ihrer Prüfung ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

(6) Satzungsänderungen, die von Behörden oder Gerichten angeregt oder verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus beschließen.

§ 9  Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal im Schuljahr einzuberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung ordnet alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht nach Satzung vom Vorstand zu erledigen sind.

(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Stimmberechtigt ist, wer für das laufende Geschäftsjahr seinen Mitgliedsbeitrag entrichtet hat. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die einfache Mehrheit gilt auch für die Wahl des Vorstandes.

(4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr,
  • Entgegennahme des Geschäftsjahresberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
  • Wahl des Vorstandes,
  • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
  • Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
  • Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

(5) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 30 % der Mitglieder des Vereins die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
Bei Beschlüssen über Änderung der Satzung ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Anträge der Mitglieder des Vereins zur Tagesordnung, sofern sie sich auf Satzungsänderungen beziehen, sind dem Vorstand zwei Wochen vor der Versammlung einzureichen.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer erstellt und vom Versammlungsleiter unterschrieben wird.

§ 10  Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Rechtträger der Schule zwecks Verwendung für die Förderung, der Bildung und Erziehung.